Nachdem im letzten Jahr eine Videoüberwachung zum Schutz vor Vandalismus abgelehnt wurde, steht diese nach dem jüngsten Vorfall mit rechtsradikalem Hintergrund erneut auf der Tagesordnung. Die Verhältnismäßigkeit, die bei dem Einsatz von Videoüberwachung mitschwingt, sollte aus meiner Sicht neu geprüft werden. So eindeutig wie vor einem Jahr stellt sich das bei näherer Betrachtung der Sachlage nicht mehr dar.
Videoüberwachung Unverhältnismäßig
Die Frühjahr 2024 vom TSV Horn beantragte Videoüberwachung wurde vom Ausschuss für Schule und Sport (ASS) in seiner Sitzung am 28.02.2024 einstimmig abgelehnt. Damit folgte der ASS der Argumentation der Verwaltung, die Konflikte mit dem Datenschutz anführte. Sie verwies darauf, dass das Eggestadion eingezäunt sein müsse, um eine Videoüberwachung zu ermöglichen. Die Kosten einer solchen Einzäunung stünden jedoch nicht im Verhältnis zu den bis dahin entstandenen Schäden durch Vandalismus.
Auch ich habe in dieser Sitzung als sachkundiger Bürger eine Finanzierung und damit Installation der Videoüberwachung abgelehnt. Die Argumentation der Verwaltung hat mich damals überzeugt. Diese stützte sich vornehmlich auf die Ausführungen von Mareike Handke, die 2017 als Rechtsreferendarin beim Städte und Gemeindebund NRW in einem Artikel mit dem Titel Bewegte Bilder als Schutz vor Verbrechen? die Auffassung vertrat, dass Videoüberwachung ohne Speicherung unter anderem auf der Grundlage des Hausrechts erfolgen könne. Bedingung sei hierbei jedoch, dass das zu überwachende Gelände „befriedetes Besitztum“, sprich eingezäunt sei.

immer wieder rechtsextremer Vandalismus
Heute steht die Frage wieder auf der Tagesordnung. Nachdem Rechtsextreme erneut ein Hakenkreuz auf eine Wand des Vereinsheims gemalt haben, fühlen sich die Mitglieder des TSV Horn zurecht direkt angegriffen. In einer Zeit mit zunehmendem Rassismus und einer feindlichen Stimmung in Teilen der Bevölkerung gegen Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland, sind auf Wände geschmierte Hakenkreuze mehr denn je nicht zu tolerieren und bedrohlich. Als Folge des erneuten politisch motivierten Vandalismus, beantragt der Verein ein zweites Mal die Installation von Videoüberwachung am Eggestadion.

Es sind aus meiner Sicht zwei Fragen zu klären. Als erstes ganz grundsätzlich die Frage, ob in diesem Kontext eine Videoüberwachung sinnvoll. Das heißt als Maßnahme gegen Vandalismus zum einen und als Maßnahme zur Steigerung des Sicherheitsgefühls zum anderen hilfreich ist. Falls die Beantwortung dieser Frage die Maßnahme als sinnvoll und damit wünschenswert erscheinen lässt, gilt es als zweites zu klären, wie es der Stadt gelingt eine Videoüberwachung am Eggestadion im Einklang mit geltendem Recht hinzubekommen. Analog könnte diese Herangehensweise auch auf bei einer anderen Art des Vandalismus Anwedung finden.
Einsatz von Kameras neu bewerten
Die Videoüberwachung kann aus meiner Sicht durchaus sinnvoll sein. Ein wiederkehrender Vandalismus in den vergangenen Jahren, der zudem wiederholt in Teilen eine politische Motivation erkennen ließ, konnten durch Maßnahmen wie eine Kontrolle durch den KOD nicht signifikant eingedämmt werden. Das Gelände liegt zu weit außerhalb, eine Kontrolle kann nicht so engmaschig erfolgen wie es nötig wäre.
Gerade der Vandalismus mit politischer Botschaft wird von den Mitgliedern des Vereins als Angriff gesehen. Ein Angriff, der erstens das Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, und zweitens das Potential hat das Vertrauen in den Staat nachhaltig zu beschädigen, sollte dieser nicht in der Lage sein hier Abhilfe zu schaffen. Das Gefühl, hier kümmert sich keiner, darf sich meiner Meinung nach nicht breit machen.
Wenn man zu dem Schluss kommt, dass konventionelle Maßnahmen keine Abhilfe schaffen können, bzw. nur mit erheblichen personellen und damit finanziellen Ressourcen, braucht es eine erneute Prüfung des Einsatzes von Videoüberwachung als kosteneffizientere Alternative. Am Ende könnte es heißen, dass der gestellte Antrag auf Videoüberwachung diesmal mehr Erfolg haben wird. Voraussetzung ist dabei, dass es Videoüberwachung mit mit klar definiertem Ziel, dem Schutz vor Vandalismus ist, Videoüberwachung, die dem Sicherheitsbedürfnis entspricht und zugleich die Freiheitsrechte nicht unverhältnismäßig einschränkt.
Machen was möglich ist
Das Videoüberwachung auf städtischen Grundstücken möglich ist, zeigt ein Beispiel aus der Nachbarkommune Steinheim. Die Stadt hatte dort 2017 Videokameras auf dem Schulgelände installiert, um den Vandalismus einzudämmen. Eine Risikoabschätzung, ein klar beschriebener Verwendungszweck, begrenzte Aufnahmezeiten, definierte Löschfristen und die Information der Bürgerinnen und Bürger machen Videoüberwachung auch da möglich wo sich tagsüber Schülerinnen und Schüler aufhalten.
Die Verwaltung sollte sich in dieser Frage jedenfalls nicht darauf zurückziehen, dass Videoüberwachung auf der Grundlage des Hausrechts nur auf einem eingezäunten Grundstück verantwortet werden könne. Das mag durchaus sein und entspricht der damaligen Einschätzung von Mareike Handke. Es muss jedoch die Frage gestellt werden, ob hier das Hausrecht ein geeigneter Grund ist.
Videoüberwachung kann nach DSG NRW §20 Abs. 1 aber auch zulässig sein, wenn dies zum „Schutz […] des Eigentums oder Besitzes erforderlich ist“. Also zum Schutz vor Vandalismus und Diebstahl. Ob auch in diesem Fall eine Einzäunung des Geländes erforderlich ist, muss beantwortet werden. Ebenso zu beantworten ist, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, um eine Videoüberwachung zu ermöglichen. Auf dieser Grundlage kann dann entschieden werden, ob es der sicher damit verbundene Aufwand wert ist eine Videoüberwachung am Eggestadion zu installieren.